Ganztagsanspruch seit dem Schuljahr 2026/2027. Digitale An- und Abwesenheitserfassung ab 2027. Neue Fachkraft-Kind-Relationen ab Januar und August 2027. Die Ziele der fünften Novelle des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern sind richtig. Doch bevor die versprochene Qualität im Alltag ankommt, muss die Kita-Verwaltung die neuen Vorgaben zuverlässig umsetzen.
Die KiföG-Novelle M-V kurz erklärt
Das fünfte Änderungsgesetz wurde am 1. Juli 2026 beschlossen, am 21. Juli 2026 verkündet und trat am 22. Juli 2026 in Kraft. Erstklässler haben seit dem Schuljahr 2026/2027 einen bedarfsunabhängigen Anspruch auf insgesamt 40 Wochenstunden Schule und Hort. Ab 2027 müssen Träger tägliche An- und Abwesenheitszeiten digital erfassen und ans Land übermitteln. Gleichzeitig verbessert sich die Fachkraft-Kind-Relation: in der Krippe ab 1. Januar 2027 auf durchschnittlich 1:5, im Hort ab 1. August 2027 auf durchschnittlich 1:21.
Die vier Termine, die jeder Kita-Träger in M-V kennen muss
Das fünfte Änderungsgesetz gilt seit dem Tag nach seiner Verkündung.
Zunächst für Erstklässler; weitere Jahrgänge folgen schrittweise.
Tägliche An- und Abwesenheitszeiten sind digital zu erfassen und zu übermitteln.
Krippe durchschnittlich 1:5, Hort ab August durchschnittlich 1:21.
Ganztagsanspruch: weniger Antrag für Eltern, neue Abläufe für Horte
Seit dem Schuljahr 2026/2027 haben Kinder, die in diesem oder einem späteren Schuljahr die erste Klasse besuchen, schrittweise einen Rechtsanspruch auf Ganztagsförderung. Der Anspruch umfasst 40 Wochenstunden aus Schulzeit und Hortförderung und gilt auch während der Ferien. Eine Bedarfsprüfung anhand von Arbeits- und Wegezeiten ist für diesen Grundanspruch nicht mehr erforderlich.
Ganz ohne Verwaltung geht es trotzdem nicht: Eltern müssen den benötigten Platz weiterhin beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe anzeigen. Wer mehr als 40 Wochenstunden benötigt, muss den zusätzlichen Bedarf weiterhin glaubhaft machen. Der Rechtsanspruch wächst jahrgangsweise auf, bis er ab dem Schuljahr 2029/2030 die Klassenstufen eins bis vier umfasst.
Ganztagskoordination wird eine eigene Aufgabe
Horte müssen für die Schuljahre 2026/2027 bis 2029/2030 pädagogische Fachkräfte für die Ganztagskoordination benennen und ihnen zusätzliche mittelbare pädagogische Arbeitszeit zur Verfügung stellen. Das soll die Zusammenarbeit zwischen Schule und Hort stärken. Das Land finanziert hierfür zusätzliche Zeitkontingente.
Was das für den Dienstplan bedeutet
Die Koordinationszeit sollte im Alltag als eigener Zeitblock planbar und auswertbar sein. Nur so bleibt nachvollziehbar, welche Stunden in der Gruppe, für mittelbare pädagogische Arbeit oder für die Ganztagskoordination eingesetzt wurden. Das erleichtert interne Steuerung und spätere Nachweise.
Neue Beratungsrolle für Einrichtungsträger
Nach § 6 Abs. 5 KiföG M-V beraten Einrichtungsträger Eltern künftig zur Inanspruchnahme einer bedarfsgerechten Förderung. Über die Bewilligung entscheidet weiterhin der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Damit entsteht eine anspruchsvolle Schnittstelle: Die Kita erklärt Möglichkeiten, darf aber keine Entscheidung versprechen, die beim Jugendamt liegt.
Für Träger empfiehlt sich deshalb ein einheitlicher Beratungsablauf mit aktuellem Informationsstand, klaren Zuständigkeiten und dokumentierter Kommunikation. So lässt sich später nachvollziehen, was erläutert, weitergeleitet oder noch offen war.
Digitale Anwesenheitserfassung ab 2027: Papier allein reicht nicht mehr
Der neue § 32 Abs. 1a KiföG M-V ist eindeutig: Einrichtungsträger müssen die täglichen An- und Abwesenheitszeiten der betreuten Kinder ab 2027 digital erfassen und an das für Kindertagesförderung zuständige Ministerium übermitteln.
„[…] die täglichen An- und Abwesenheitszeiten der betreuten Kinder digital zu erfassen und dem für die Kindertagesförderung zuständigen Ministerium zu übermitteln.“
§ 32 Abs. 1a KiföG M-V, verkündete Fassung vom 8. Juli 2026
Das Gesetz nennt das Ziel: ein bedarfsgerechtes Förderangebot auf Basis tatsächlicher Nutzung. Die konkreten Datensätze, Formate, Intervalle und Übermittlungswege soll die Kindertagesförderungsauskunftsverordnung näher regeln. Träger sollten deshalb jetzt den Erfassungsprozess digitalisieren, zugleich aber bei der späteren Landesübermittlung keine noch nicht veröffentlichten technischen Details vorwegnehmen.
Wichtig zur Anonymisierung
Im verkündeten Wortlaut des § 32 Abs. 1a steht an dieser Stelle keine Pflicht zur anonymisierten Übermittlung. Das bedeutet nicht, dass beliebige personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen. Zweckbindung, Datenminimierung, Berechtigungskonzepte, sichere Übertragungswege und die Vorgaben der noch zu konkretisierenden Rechtsverordnung bleiben entscheidend.
Was Kitas jetzt praktisch benötigen
Schnelle Erfassung
An- und Abmeldung müssen im Bring- und Abholalltag in wenigen Sekunden funktionieren.
Nachvollziehbare Historie
Korrekturen brauchen Zeitstempel und klare Verantwortlichkeiten statt überschriebener Listen.
Auswertbare Daten
Träger müssen Daten einrichtungsübergreifend prüfen und in geeigneten Formaten exportieren können.
Datenschutz im Prozess
Rollen, Zugriffe, Aufbewahrung und Übermittlung gehören vor dem Start verbindlich geregelt.
Eine Papierliste kann als dokumentiertes Notfallverfahren sinnvoll bleiben, etwa bei Geräte- oder Netzausfall. Sie ersetzt ab 2027 jedoch nicht den gesetzlich geforderten digitalen Prozess.
Neue Personalschlüssel: 1:5 in der Krippe, 1:21 im Hort
Die Novelle verbessert die gesetzliche Fachkraft-Kind-Relation in zwei Schritten:
- ab 1. Januar 2027: durchschnittlich eine Fachkraft für fünf Kinder in der Krippe statt bisher 1:6,
- ab 1. August 2027: durchschnittlich eine Fachkraft für 21 Kinder im Grundschulalter im Hort statt bisher 1:22.
Entscheidend ist das Wort „durchschnittlich“: Für die Planung reicht ein Blick auf die Besetzung an einem einzelnen Vormittag nicht. Träger brauchen eine belastbare Zuordnung von Kindern, Gruppen, Beschäftigungsumfängen, Ausfällen und einsetzbaren Fachkraftstunden.
Das Gesetz enthält außerdem eine Übergangsregel: Wenn die Absenkung aus personellen Gründen noch nicht umgesetzt werden kann, kann das bisherige Verhältnis unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31. Juli 2029 weiter angewendet werden. Dafür ist eine vorherige Anzeige beim zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich; der Elternrat muss vorab informiert werden. Diese Ausnahme sollte nicht als Standard eingeplant, sondern sauber begründet und dokumentiert werden.
| Bereich | Bisherige Relation | Neue Relation | Start |
|---|---|---|---|
| Krippe | durchschnittlich 1:6 | durchschnittlich 1:5 | 1. Januar 2027 |
| Hort | durchschnittlich 1:22 | durchschnittlich 1:21 | 1. August 2027 |
§ 38 KiföG M-V: Datenschutz wird zur Führungsaufgabe
Mit dem neuen § 38 schafft das KiföG M-V eine ausdrückliche Grundlage zur Verarbeitung personenbezogener Daten. Soweit es für gesetzliche Aufgaben notwendig ist, können die zuständigen Stellen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO verarbeiten. Das Ministerium darf in gesetzlich vorgesehenen Fällen Daten erheben; zuständige Stellen müssen sie auf ausdrückliche Anforderung bereitstellen.
Gleichzeitig setzt das Gesetz Grenzen: Die Verarbeitung ist an die Aufgaben und Zwecke des KiföG gebunden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist grundsätzlich unzulässig. Art, Umfang und Schutzmaßnahmen für bestimmte Übermittlungen sollen per Rechtsverordnung konkretisiert werden.
Für Träger folgt daraus kein Freibrief, sondern mehr Verantwortung. Sie müssen jederzeit beantworten können:
- Welche Kinder- und Beschäftigtendaten werden für welchen Zweck verarbeitet?
- Wer darf Daten in Einrichtung, Verwaltung und Trägerebene sehen oder ändern?
- Wie werden Korrekturen, Exporte und Übermittlungen protokolliert?
- Welche Lösch- und Aufbewahrungsfristen gelten?
- Wie sind mobile Geräte, Benutzerkonten und Vertretungszugänge abgesichert?
- Liegt mit dem Softwareanbieter ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO vor?
Kirchliche Träger müssen zusätzlich ihre kirchlichen Datenschutzregelungen berücksichtigen, etwa das KDG oder DSG-EKD. Mehr zu den technischen und organisatorischen Grundlagen finden Sie auf unserer Seite zu Sicherheit und Datenschutz bei Kitaversum.
KiföG-M-V-Checkliste: So werden Sie vor 2027 handlungsfähig
- Ist-Zustand erfassen: Dokumentieren Sie, wo Anwesenheit heute auf Papier, in Excel oder bereits digital geführt wird und welche Doppelerfassungen bestehen.
- Verantwortung benennen: Legen Sie eine Projektleitung sowie Ansprechpersonen für Pädagogik, Personal, Datenschutz und IT fest.
- Software und Datenschutz prüfen: Achten Sie auf Rollenrechte, Protokollierung, Exporte, AVV, deutsche beziehungsweise europäische Verarbeitung und ein belastbares Notfallkonzept.
- Prozesse trennen: Bilden Sie Anwesenheit, Ganztagskoordination, mittelbare pädagogische Arbeit und Gruppenzeit im Dienstplan nachvollziehbar ab.
- Pilotieren und schulen: Starten Sie mit einer Einrichtung oder Gruppe, testen Sie Bring- und Abholspitzen und schulen Sie Mitarbeitende sowie Vertretungen.
- Eltern informieren: Erklären Sie Zweck, Ablauf und Datenschutz der Erfassung verständlich und halten Sie Beratungen und Rückmeldungen nachvollziehbar fest.
- Landesvorgaben beobachten: Prüfen Sie die Kindertagesförderungsauskunftsverordnung und technische Vorgaben, sobald diese veröffentlicht oder aktualisiert werden.
- Vor Jahresbeginn live gehen: Planen Sie eine stabile Betriebsphase vor dem Pflichtstart ein – nicht erst den Softwarekauf im Januar.
Wie Kitaversum Kitas und Träger in Mecklenburg-Vorpommern unterstützt
Eine gesetzliche Pflicht wird nicht allein durch Software erfüllt. Aber ein durchgängiges System verhindert, dass Teams dieselben Daten mehrfach erfassen und Leitungen aus Papierlisten Berichte bauen müssen. Kitaversum verbindet Einrichtung, Elternkommunikation und Trägersteuerung in einer Plattform.
Digitale Anwesenheit
An- und Abmeldung, Abwesenheitsgründe, Auswertungen und Exporte statt verteilter Papierlisten.
Dienst- und Personalplanung
Personal, Gruppen und Zeitkontingente für Krippe, Kindergarten und Hort transparent planen.
Dokumentierte Elternkommunikation
Informationen, Rückmeldungen und Lesebestätigungen nachvollziehbar an einem Ort bündeln.
Trägerübersicht mit KVAdmin
Einrichtungsübergreifende Kennzahlen, Rollen, Berichte und standardisierte Prozesse zentral steuern.
DSGVO und kirchlicher Datenschutz
Rollenbasierte Zugriffe, verschlüsselte Verarbeitung und App-Hosting in Frankfurt am Main.
Pädagogische Dokumentation
Beobachtungen und Sprachentwicklung – auch bei 4- bis 5-Jährigen – strukturiert dokumentieren und auswerten.
Seriös geplant statt voreilig versprochen
Die digitale Erfassung und auswertbare Exporte sind bereits möglich. Die verbindlichen technischen Anforderungen für die Übermittlung an das Land ergeben sich aus den jeweils geltenden Landesvorgaben. Sobald diese konkretisiert sind, müssen Format und Übermittlungsprozess dagegen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Für einen regionalen Überblick besuchen Sie auch unsere Seite Kita-Software für Mecklenburg-Vorpommern. Weitere Details finden Sie bei den Funktionen, in der digitalen Dienstplanung und auf unserer Seite für Kita-Träger und Kommunen.
Ist Ihre Kita-Verwaltung zum Jahresstart bereit?
In einer 30-minütigen Demo zeigen wir Trägern in Mecklenburg-Vorpommern, wie Anwesenheit, Personalplanung und Elternkommunikation ohne Medienbruch zusammenlaufen.
Häufige Fragen zur fünften KiföG-Novelle M-V
Ab wann ist die digitale Anwesenheitserfassung Pflicht?
§ 32 Abs. 1a KiföG M-V verpflichtet Einrichtungsträger „ab dem Jahr 2027“. Träger sollten den digitalen Regelbetrieb deshalb zum Jahresbeginn 2027 sicher beherrschen. Die Einzelheiten regelt die Kindertagesförderungsauskunftsverordnung.
Müssen die Daten anonymisiert ans Land gehen?
Der am 21. Juli 2026 verkündete Wortlaut des § 32 Abs. 1a nennt keine Anonymisierung. Welche Daten tatsächlich zu übermitteln sind und wie dies technisch erfolgen soll, ist anhand der Rechtsverordnung und weiterer Vorgaben zu prüfen. Die allgemeinen Datenschutzpflichten gelten weiterhin.
Reicht eine digitale Excel-Liste?
Eine Tabelle ist zwar digital, löst aber nicht automatisch die Anforderungen an sichere Rechtevergabe, verlässliche Erfassung, Korrekturhistorie, Auswertung und Übermittlung. Ob ein Verfahren genügt, hängt auch von den noch konkretisierten Landesvorgaben und dem Datenschutzkonzept des Trägers ab.
Gilt der Ganztagsanspruch sofort für alle Grundschulkinder?
Nein. Er gilt seit dem Schuljahr 2026/2027 zunächst für Erstklässler und wächst mit jedem Schuljahr um eine Jahrgangsstufe auf. Ab dem Schuljahr 2029/2030 umfasst er die Klassenstufen eins bis vier.
Wer entscheidet über den Förderumfang?
Die Einrichtungsträger beraten Eltern zur bedarfsgerechten Förderung. Die Bewilligungsentscheidung trifft weiterhin der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Für den Grundanspruch von 40 Wochenstunden entfällt die Bedarfsprüfung; ein darüber hinausgehender Umfang muss weiterhin begründet werden.
Ist die 1:5-Relation in der Krippe ausnahmslos ab Januar umzusetzen?
Sie gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027. Das Gesetz erlaubt bei personellen Gründen unter Voraussetzungen eine befristete Weiteranwendung des bisherigen Verhältnisses bis längstens 31. Juli 2029. Notwendig sind unter anderem die vorherige Anzeige und Information des Elternrats.
Ist Kitaversum schon für 2027 einsetzbar?
Ja, die tägliche digitale An- und Abmeldung, Auswertungen, Personalplanung und Elternkommunikation können bereits eingeführt werden. Der spätere Übermittlungsweg zum Land wird anhand der verbindlichen technischen Vorgaben geprüft und bei Bedarf angepasst.
Offizielle Quellen und weiterführende Unterlagen
- Gesetz- und Verordnungsblatt M-V Nr. 21 vom 21. Juli 2026, S. 758–764 – verkündeter Wortlaut des fünften Änderungsgesetzes.
- Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung M-V, 1. Juli 2026 – Ganztagsanspruch, Fachkraft-Kind-Relation und Finanzierung.
- Landtag Mecklenburg-Vorpommern: Öffentliche Anhörung vom 23. April 2026 – Überblick zu Entwurf, Sachverständigen und Stellungnahmen.
- Schriftliche Stellungnahmen zur fünften KiföG-Änderung – unter anderem von Trägern, kommunalen Spitzenverbänden und dem Landesdatenschutzbeauftragten.
Redaktionshinweis: Stand 8. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen praxisorientierten Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Datenschutzberatung. Für die konkrete Umsetzung sind der jeweils aktuelle Gesetzesstand, die Kindertagesförderungsauskunftsverordnung, technische Landesvorgaben und die individuelle Trägersituation maßgeblich.